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AGB’s

Allgemeine Vertragsbedingungen der M.Ferber Party-Miet-Service e.K.

§1. Zustandekommen von Verträgen

Sämtliche Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Vertragsbedingungen. Eventuell entgegenstehende Bedingungen eines anderen Vertragspartners sind nicht gültig, auch wenn M.Ferber Party-Miet-Service e.K. nicht widerspricht oder vorbehaltlos Leistungen erbringt. Abweichungen oder Ergänzungen gelten nur, wenn sie durch M.Ferber Party-Miet-Service e.K. schriftlich bestätigt werden. Diese Vertragsbedingungen gelten auch für mündlich erteilte Aufträge.

Grundsätzlich werden sämtliche, insbesondere auch durch Mitarbeiter von M.Ferber Party-Miet-Service e.K. aufgenommene Bestellungen ausschließlich durch die schriftliche Auftragsbestätigung von M.Ferber Party-Miet-Service e.K. wirksam. Die schriftliche Auftragsbestätigung kann auch auf dem zugleich als Lieferschein dienenden Dokument formuliert werden. Die schriftliche Auftragsbestätigung von M.Ferber Party-Miet-Service e.K. ist rechtzeitig zugegangen, wenn sie innerhalb von sieben Kalendertagen nach ihrem Ausstellungsdatum beim Besteller eingeht. Der Kunde wird M.Ferber Party-Miet-Service e.K. unverzüglich informieren, wenn die schriftliche Auftragsbestätigung verspätet eingeht.

§2. Preise

a) Alle Angebote sind unverbindlich. Die angegebenen Mietpreise sind Abholpreise. Sie werden aufgrund der jeweils gültigen Preisliste festgelegt und beziehen sich auf eine Mietdauer von ein bis drei Tagen. Sie verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

b) Bei Lieferung und/oder Abholung durch M.Ferber Party-Miet-Service e.K. fallen zusätzlich zum vereinbarten Mietpreis Fahrtkosten an, die sich nach dem Transportvolumen und der zu fahrenden Strecke richten.

c) Das Mietgut wird nur für den vereinbarten Zweck und die vereinbarte Zeit zur Verfügung gestellt. M.Ferber Party-Miet-Service e.K. ist berechtigt, weitere Miete in Rechnung zu stellen, wenn das Mietgut nicht spätestens einen Tag nach dem vereinbarten Rückgabetermin wieder zur Verfügung steht oder für andere Zwecke genutzt wurde.

§3. Abholung

In den Fällen der Abholung der Mietobjekte durch den Mieter selbst, muss dieser die Bestellung unverzüglich auf Vollständigkeit und Tauglichkeit kontrollieren. Der Mieter muss in diesen Fällen dafür Sorge tragen, dass das Mietgut vorschriftsmäßig transportiert wird und vor Beeinträchtigungen geschützt ist. Dazu gehört unter anderem, dass das Mietgut in einem geschlossenem Fahrzeug transportiert wird.

§4. Anlieferung

a) Bei Anlieferung des Mietgutes durch M.Ferber Party-Miet-Service e.K. hat der Mieter den uneingeschränkten Zugang zu den vorgesehenen Grundstücken, Gebäuden und/oder Räumen rechtzeitig vor Beginn des Ereignisses zu gewährleisten. M.Ferber Party-Miet-Service e.K. kann nicht für eine verspätete Lieferung infolge höherer Gewalt haftbar gemacht werden. Der Mieter hat geeignete Sicherungsmaßnahmen gegen Diebstahl, Beschädigung, Zerstörung oder sonstige Beeinträchtigungen des Mietgutes zu treffen.

b) Die Anlieferung erfolgt zu ebener Erde bis hinter die erste Türe, wenn ein Zugangsweg für den Transport per Lkw bis 25 Tonnen zur Verfügung steht. Weiterhin muss der Weg mit Hubwagen befahrbar sein. Das Verteilen/Einsammeln und der Auf- und Abbau des Mietgutes sind nicht im Mietpreis enthalten mit Ausnahme des Auf- und Abbaus von Zelten. Wenn die vorstehenden Transportbedingungen nicht erfüllt sind aufgrund nicht geeigneten Untergrundes oder zu schmaler Zuwegung, wenn parkende Kraftfahrzeuge den An- und Abtransport verhindern oder das Mietobjekt noch nicht ordnungsgemäß sortiert ist, um abgeholt werden zu können, hat M.Ferber Party-Miet-Service e.K. das Recht, die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten in Rechnung zu stellen.

c) Der Mieter hat bei Anlieferung vor Ort zu sein und den Empfang der Ware zu quittieren. Sollte dies nicht der Fall sein, wird die Ware am Anlieferungsort von M.Ferber Party-Miet-Service e.K. hinterlassen. Der Mieter erkennt in diesem Falle die vollständige und ordnungsgemäße Lieferung an, eine spätere Rüge ist damit ausgeschlossen.

§5. Rückgabe

a) Der Mieter verpflichtet sich, nach Ende der Mietzeit bzw. am gegebenenfalls vereinbarten Abholtag das Mietgut ab vormittags 08:00 Uhr so abholfertig bereitzustellen, wie es auch angeliefert wurde, also ordnungsgemäß gereinigt, geordnet verpackt und zu ebener Erde. M.Ferber Party-Miet-Service e.K. ist bei nicht erfolgter Reinigung berechtigt, diese in Rechnung zu stellen.

b) Bei vorher vereinbarter Reinigung durch M.Ferber Party-Miet-Service e.K. ist der Mieter verpflichtet, das Mietgut für eine maschinelle Reinigung vorzubereiten. Er ist weiter verpflichtet, Mietgut aus Stoff, welches während der Benutzung feucht oder nass geworden ist, trocknen zu lassen, bevor dieses verpackt wird.

c) Der Mieter hat alle Schäden zu ersetzen, die während des Mietzeitraums aus der Benutzung des Mietguts resultieren oder durch Verlust oder Beschädigung des Mietgutes oder eines Teils davon entstehen. Die Ersatzpflicht tritt nur dann nicht ein, wenn der Mieter oder sein Erfüllungsgehilfe nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet hat oder der Schaden auch bei Einhaltung dieser Sorgfalt entstanden wäre.
Von der Haftung des Mieters sind auch Schäden umfasst, die durch Dritte oder höhere Gewalt verursacht wurden. Der Mieter verpflichtet sich darüber hinaus, M.Ferber Party-Miet-Service e.K. von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Benutzung des Mietguts resultieren.

d) Sind Gegenstände bei Rückgabe nicht mehr gebrauchsfähig oder werden sie überhaupt nicht zurückgegeben, so ist bei Geschirr, Gläsern, Besteck und Küchenzubehör jeweils der Neuwert, im übrigen der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen.

e) Der Mieter hat die Möglichkeit, später aufgefundene Gegenstände maximal 14 Tage nach erstellter Verlustrechnung zurückzugeben. In diesem Falle erhält er eine entsprechende Gutschrift.

f) Soweit möglich, wird das Mietgut bei der Abholung sofort kontrolliert und gezählt. Wenn das Mietgut aus Geschirr, Besteck, Tüchern und/oder anderen kleineren Stücken besteht, kann es nicht sofort beim Einladen kontrolliert werden. Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass die endgültige Kontrolle und Zählung des Mietgutes nach Rückgabe erst im Lager von M.Ferber Party-Miet-Service e.K. erfolgt und das diese Kontrolle und Zählung für den Mieter bindend ist.

g) Ist bei der Ablieferung des Mietguts durch den Mieter eine sofortige Kontrolle im Beisein des Mieters nicht möglich, so erklärt der Mieter sich damit einverstanden, dass die endgültige Kontrolle und Zählung des Mietgutes nach Rückgabe erst im Lager von M.Ferber Party-Miet-Service e.K. erfolgt und dass diese Kontrolle und Zählung für den Mieter bindend ist.

§6. Vermietung von Zelten

a) Der Mieter hat sicherzustellen, dass die Zu- und Abfahrtswege zum vorgesehenen Aufstellort mit Lkw bis zu einer Nutzlast von 25 Tonnen befahrbar sind. Der grundsätzlich vom Mieter zu bestimmende Aufstellort muss eben sein und für Zelte eine hinreichende Tragfähigkeit aufweisen. Beim Auf- und Abbau von Großzelten wird ein Geländestapler eingesetzt. Etwaige Beschädigung des Untergrundes sind von M.Ferber Party-Miet-Service e.K. nur im Falle von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten.

b) Der Mieter hat M.Ferber Party-Miet-Service e.K. vor dem Aufbau umfassend davon in Kenntnis zu setzen, ob und wo Erdkabel, Wasserleitungen, Gasleitungen etc. verlaufen. Erfolgt dieses nicht oder nicht rechtzeitig, haftet M. Ferber Party-Miet-Service nicht für evtl. Schäden und Folgeschäden. Soweit Bohrungen zum Aufbau von Zelten erforderlich sind, sind die hierdurch entstandenen Löcher in Verbundsteinpflaster, Asphalt oder anderen Bodenbelägen vom Mieter auf seine Kosten zu beseitigen.

c) Die vermieteten Zelte sind von M.Ferber Party-Miet-Serwice e.K. gegen Feuer und Sturm versichert. Ebenfalls besteht eine Zelthaftungsversicherung für schuldhaft von M.Ferber Party-Miet-Service e.K. verursachte Personenschäden. Der Mieter hat jedoch eine gesonderte Besucherhaftpflichtversicherung für Schäden durch Betrieb und Gebrauch abzuschließen.

d) Die Zeltplanen dürfen weder beschriftet noch beklebt werden. Bauliche Veränderungen an Zeltgerüst und/oder Fußboden sind nicht zulässig. Im Falle von Sturm oder Unwetter ist der Mieter dafür verantwortlich, dass alle Ein- und Ausgänge und sonstige Öffnungen des Zeltes dichtgehalten werden. Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, alles zu tun, um evtl. Schäden verhindern bzw. möglichst gering zu halten. In Schadensfällen ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich M.Ferber Party-Miet-Service e.K. darüber zu informieren und laufend zu unterrichten.

e) Falls für die Aufstellung von Zelten die Zustimmung Dritter erforderlich ist, ist allein der Mieter dafür verantwortlich. Der Mieter verpflichtet sich weiter, M.Ferber Party-Miet-Service e.K. von evtl. Ansprüchen Dritter in diesem Zusammenhang freizustellen.

§7. Zahlung

a) Der Rechnungsbetrag ist bei Übergabe des Mietgutes an den Mieter oder bei Abholung des Mietgutes durch den Mieter sofort ohne Abzug fällig. Bei der Vermietung von Zelten ist der Rechnungsbetrag nach erfolgter Aufstellung fällig.

b) Der Mieter ist zur Aufrechnung mit Gegenforderungen oder von Zurückbehaltung von fälligen Zahlungen nur berechtigt, wenn M.Ferber Party-Miet-Service e.K. ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat oder wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

c) Tritt der Mieter vom Vertrag ganz oder teilweise zurück, ohne dass von M.Ferber Party-Miet-Service e.K. zu vertretender Verzug oder Unmöglichkeit vorliegt, ist der Mieter damit einverstanden und M.Ferber Party-Miet-Service e.K. berechtigt, pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 25 % geltend zu machen, wenn der Rücktritt mindestens vier Wochen vor dem vereinbarten Liefertermin erfolgt. Erfolgt der Rücktritt des Mieters bis zu zwei Wochen vor dem vereinbarten Liefertermin, so erhöht sich der vorbezeichnete Schadenersatz auf 50 %. Erfolgt der Rücktritt noch kurzfristiger vor dem vereinbarten Liefertermin, hat der Mieter den vollen Mietpreis zu entrichten. Dem Mieter bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens, M.Ferber Party-Miet-Serwice e.K. der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

§8. Gewährleistung, Verzug, Unmöglichkeit

a) Der Mieter hat das Mietgut beim Empfang zu kontrollieren und Mängel, fehlende Teile und Beanstandungen unverzüglich, also noch am Liefertag zu melden. Er hat in diesen Fällen Anspruch auf gleichwertigen Ersatz. Spätere Reklamation nach Ablauf der Mietzeit werden nicht anerkannt. Eine Verweigerung der Abnahme des Mietgutes wegen unerheblicher Mängel ist ausgeschlossen.

b) Die Einhaltung der vereinbarten Liefertermine setzt die Erfüllung der dem Mieter gemäß Ziffer 4b) obliegenden Pflichten voraus. Kommt M.Ferber Party-Miet-Service e.K. in Verzug oder wird ihm die vertraglich vereinbarte Leistung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nur vorübergehend unmöglich, so kann der Mieter, sofern er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, maximal einen Betrag von 25% der vereinbarten Miete als Schadensersatz verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, M.Ferber Party-Miet-Service e.K. fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last oder es liegt eine zwingende gesetzliche Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vor.

c) Ein Rücktritt vom Vertrag ist für den Kunden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur möglich, wenn eine Verzögerung der Leistung oder die nicht nur vorübergehende Unmöglichkeit durch M.Ferber Party-Miet-Service e.K. zu vertreten ist.

d) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Mieters ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§9. Versicherungen

Das Mietgut ist mit Ausnahme von Zelten nicht versichert. Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, die durch unsachgemäße Benutzung, Verlust, Diebstahl oder Untergang der gemieteten Gegenstände oder durch die vom Gegenstand ausgehende Gefahr entstehen. Dieses gilt auch im Falle höherer Gewalt.

§10. Schriftform

Rücktritt, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch M.Ferber Party-Miet-Service e.K.

§11. Gerichtsstand

Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche ist, sofern der Mieter Kaufmann im Sinne des HGB ist, das Amts- bzw. Landgericht Bielefeld.

§12. Gültigkeit

Diese Mietbedingungen sind ab sofort gültig. Alle vorherigen Bedingungen sind damit ungültig.

§13. Urheberrecht

© M.Ferber Party-Miet-Service e.K., 2014. Diese Geschäftsbedingungen sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, auch die des Nachdrucks von Auszügen, der fotomechanischen Wiedergabe und der Übersetzung bleiben vorbehalten.

§14. Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Vertragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird damit die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, sie durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen wirtschaftlich am nächsten kommt.